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Aufstiegs-BAföG: Änderungen ab August 2020

Hannover.- (ve) Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat grünes Licht für die Novelle des Aufstiegs-BAföGs gegeben. Damit stellt der Bund zusätzliche Mittel von insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Der Bund will damit verstärkt die Fort- und Weiterbildung von Fachkräften fördern. Mit der Novelle des Aufstiegs-BAföGs können sich Geförderte über höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse freuen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • die stufenweise Förderung bis auf "Master-Niveau" wird eingeführt,
  • die Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut,
  • der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro erhöht,
  • der Zuschussanteil zum Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht,
  • der Belohnungserlass steigt von 40 Prozent auf 50 Prozent,
  • die sozialen Stundungs- und Sozialerlassmöglichkeit für
  • Geringverdiener werden erweitert,
  • bei Existenzgründung erfolgt ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld.

Mit dem Aufstiegs-BAföG werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeden Alters bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges KfW-Darlehen.



Aktueller Hinweis in Sachen Corona

Bei bereits laufenden Maßnahmen sollen AFBG-Geförderten für die Dauer der Pandemie-bedingten Schließung von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen. Dies gilt für die Unterhalts- und die Maßnahmeförderung:

Der bewilligte Unterhaltsbeitrag soll auch während der Schließung gezahlt werden. Der Gesamtzeitraum der Unterhaltsförderung kann unter Berücksichtigung der maximalen Förderdauer um die Dauer der Schließzeit verlängert werden.

Für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) sollen die Pandemie-bedingten Schließzeiten der Lehrgangsstätten außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Förderung der Maßnahmekosten trotz Schließung der Bildungsstätten bestehen bleibt.

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den Pandemie-bedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die Pandemie-bedingt verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden. Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.

Die Informationspflichten der Bildungsträger bleiben bestehen. Die Änderung der Maßnahmedaten (Unterbrechung, Wiederbeginn und Beenden) ist jeweils in den entsprechenden Formblättern anzugeben. (28.07.2020)

Ansprechpartnerin:

Julia Emmert

Sachbearbeiterin / Kundenberaterin

Tel. +49 511 3 48 59 374

Fax +49 511 3 48 59 280

emmert--at--hwk-hannover.de