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Auch auf die Ausbildungs- und Prüfungssituation wirkt sich die Corona-Krise aus. Wir haben eine Übersicht über die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Coronavirus: Auswirkungen auf Ausbildung und Prüfung

Während der Corona-Krise ändert sich bei den Ausbildungsverträgen und den dort formulierten Rechten und Pflichten zwar zunächst einmal nichts. Aber viele Unternehmerinnen und Unternehmer werden sich die Frage stellen, welche Regelungen in Folge der Corona-Krise auch die Ausbildung und die Prüfungen betreffen. Und wie sie unter schwierigen Bedingungen die Ausbildung und Prüfungsvorbereitung weiterhin sinnvoll gestalten können.

Hier die wichtigsten Hinweise im Überblick

Kurzarbeit für Auszubildende

Für Auszubildende ist in der Regel keine Kurzarbeit vorgesehen; sie haben daher auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld: Ihre Ausbildung ist daher weiter fortzusetzen und die Vergütung vollständig weiterzuzahlen. Bei einem kompletten Stillstand im Unternehmen – sei es wegen umfassender Kurzarbeit „Null“ oder wegen behördlich angeordneter Schließung des Betriebs - ist Ausbildung jedoch nicht mehr realisierbar. Werden dann Auszubildende nach Haus geschickt, bleibt der Arbeitgeber zunächst weiterhin verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu 100 Prozent über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist sollte man jedoch, nachdem mit dem Auszubildenden eine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, bei der Arbeitsagentur auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragen.

Zudem müssen Arbeitgeber sich kreativ bemühen, die Ausbildung wie geplant fortzuführen. Jedoch sind die veränderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Möglich sind u.a. Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte, Versetzung in eine andere Abteilung, Rückversetzung in die Lehrwerkstatt oder Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen. Daher sind auch Ausbilder nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit zu schicken, um die Ausbildung zu sichern.

Gesellen- und Abschlussprüfungen

Für den Fall, dass die anstehenden Gesellen- oder Abschlussprüfungen nicht wie üblich vor den Sommerferien abgelegt werden können (dazu siehe unten), enden die laufenden Ausbildungsverträge dennoch regulär entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Vertragszeitraum. Eine automatische Verlängerung der Verträge darüber hinaus gibt es nicht.   

Die Handwerkskammer Hannover wird aber in dieser Krisensituation ausnahmsweise einem gemeinsam geäußerten Willen beider Vertragsparteien „auf Verlängerung bis zum nächsten Prüfungstermin“ zustimmen. Gegebenenfalls können so auch noch ausstehende ÜLU-Lehrgänge nachgeholt werden. Das würde dazu führen, dass die Ausbildungsverträge auf einen entsprechenden Antrag hin z.B. bis Oktober 2021 verlängert würden, wenn die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung erst dann durchgeführt werden können.

Ausbildungsabbruch wegen Corona?

Falls mangelnde schulische Leistungen von Auszubildenden den Abschluss gefährden, kann ein Betrieb bei der Arbeitsagentur „ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)“ beantragen. Durch abH wird Nachhilfeunterricht finanziert. Ob durch Corona oder andere Gründe bedingt: Dieses Angebot steht allen Azubis zur Seite, deren Ausbildungsabschluss gefährdet ist. Der kostenfreie Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit ist zu erreichen unter Tel. 0800 4 5555 20.

Minusstunden für Auszubildende aufgrund Corona?

Wenn der Betrieb Auszubildende aufgrund von z. B. Corona Schutzmaßnahmen nicht mit der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ausbilden kann oder möchte, dann erwirtschaften Auszubildende dadurch keine „Minusstunden“. Dieses geht zu Lasten des Betriebes. Auszubildende haben für diesen Zeitraum Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG) und brauchen die fehlende Ausbildungszeit nicht nacharbeiten.

Freistellung der Azubis für Homeschooling?

Der Berufsschulunterricht findet aufgrund der Corona-Einschränkungen zurzeit nicht nur in der Berufsschule statt, sondern wird ergänzt durch Online-Lerneinheiten.  Ausbildungsbetriebe müssen dabei die Arrangements berücksichtigen, die die Berufsschulen getroffen haben, um Auszubildende aus der Distanz zu unterrichten (z. B. mit digitalen Lernplattformen oder durch Lernaufträge für Zuhause). Es sollte deshalb eine angemessene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge entweder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung stehen.

Zulassungsverfahren

Soweit Zwischenprüfungen abgesagt und daher nicht durchgeführt werden, ist dies für kommende Zulassungsverfahren ebenfalls unschädlich. Die Prüfungsausschüsse sind angehalten, das Nichtablegen der Zwischenprüfungen als „unverschuldet“ zu werten. Damit bleiben Zulassungen möglich.

Die Teilnahme an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung ist verpflichtend im Rahmen der Ausbildung. Im Zulassungsverfahren zu den Gesellen- und Abschlussprüfungen werden sie nicht vorrangig berücksichtigt. Soweit durch das zeitweise Schließen von Bildungseinrichtungen keine Lehrgänge durchgeführt werden und Azubis nicht alle Lehrgänge absolvieren können, ist dies im Hinblick auf anstehende Zulassungsverfahren unschädlich.

Aktuelle Förderprogramme für von Corona betroffene Betriebe

Zuschuss zur Verhinderung von Kurzarbeit
Verbessert wird auch der Anreiz Auszubildende und ihre Ausbilderinnen und Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten. Zukünftig wird es nicht nur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütungen geben, sondern auch zur Vergütung der Ausbilder, die für die Lehrlinge trotz angeordneter Kurzarbeit vor Ort im Betrieb bleiben.

Lockdown-II-Prämie für Kleinstbetriebe
Dieser Zuschuss in Höhe von einmalig 1.000 Euro pro Auszubildenden richtet sich an Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb im aktuellen Lockdown seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang weiterführen konnte, während gleichzeitig die Ausbildung an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.

Übernahmeprämie bei Insolvenz
Auch die Prämie für die Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzunternehmen wird auf 6.000 Euro verdoppelt. Sie soll darüber hinaus auch dann ausgezahlt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Azubi gekündigt hat oder sich die Beteiligten einvernehmlich auf einen Auflösungsvertrag geeinigt haben, weil die Fortführung der Ausbildung pandemiebedingt nicht mehr möglich bzw. für den Betrieb nicht mehr zumutbar ist.

Ausbildungsprämie und  Ausbildungsprämie plus
Die Ausbildungsprämien für Ausbildungsplätze ab Sommer 2021 wurden von 2.000 auf 4.000 Euro verdoppelt, sofern das Ausbildungsniveau im Betrieb stabil bleibt. Wenn das Ausbildungsniveau erhöht wird, steigt die Prämie von 3.000 auf 6.000 Euro.

Beratung zu den o. g. Förderprogrammen gibt es beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter Tel. 0800 4 5555 20

Weitere Informationen sowie die Förderanträge erhalten Sie hier.

Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung sowie Zuschuss zu Prüfungsvorbereitungskursen
Beratungen zu den o. g. Förderprogrammen gibt es bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen unter Tel. 0800 7245 895

Weitere Informationen sowie die Förderanträge erhalten Sie hier

Ansprechpartner:

Jorge Silva

Ausbildungsberater und Referent in der Beruflichen Bildung

Tel. +49 511 34859 429

Fax +49 511 34859 432

silva--at--hwk-hannover.de



Für die kaufmännischen Prüfungen:

Lisa Carganico

Sachbearbeiterin in der Beruflichen Bildung

Tel. +49 511 34859 441

Fax +49 511 34859 432

carganico--at--hwk-hannover.de