Recht und Gesetz
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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Pflichten bei Nachweisforderung

Hannover.- (mk) Große Unternehmen müssen mit dem seit diesem Jahr geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten beachten und einhalten. Von Großunternehmen ist in diesem Zusammenhang die Rede bei einer Unternehmensgröße von mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland für das Jahr 2023, und mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland ab 2024.

Kleine und mittlere Unternehmen sind von diesem Gesetz eigentlich nicht betroffen, können damit jedoch in Berührung kommen, wenn sie Zulieferer von Unternehmen sind, die diesem Gesetz unterliegen.

Durch die Nachweispflicht der großen Unternehmen können auch Nachweisforderungen an kleine und mittlere Unternehmen gestellt werden. Um die Zulieferer zu informieren, was sie bei Nachweisforderungen durch ihre großen Partnerunternehmen beachten müssen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Informationspapier herausgebracht.

Das Papier widmet sich der Frage, wie sich kleinere und mittlere Betriebe bei Nachweisforderungen durch das LkSG betroffene Unternehmen verhalten sollen. Diese könnten durch große Betriebe gestellt werden, indem sie zum Beispiel versuchen, ihre Sorgfaltspflichten auf die Zulieferer abzuwälzen. Kleine und mittlere Unternehmen müssen die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz jedoch nicht selbst erfüllen. (11.08.2023)


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Farid Daniel Betet

Betriebsberater

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