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Informationen rund um Eintragung, Datenänderungen, Löschung, uvm.Mitgliedschaft

Egal ob Eintragung in das Verzeichnis der Handwerksrolle, Änderung Ihrer Daten oder allgemeine Informationen: Auf dieser Seite finden Sie alles Wichtige zu Ihrer Mitgliedschaft.

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 Eintragung in die Handwerksrolle

Das Handwerk ist Deutschlands vielseitigster Wirtschaftsbereich. Insgesamt 145 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Die in diesen Bereichen tätigen Betriebe sind grundsätzlich Mitglieder der örtlichen Handwerkskammer. Wer sich wie und unter welchen Voraussetzungen im Handwerk selbstständig machen kann, ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Kammerbezirk, Hannover





Die Handwerkskammer Hannover ist örtlich zuständig für Stadt und Region Hannover sowie die Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg und Schaumburg.


Eintragung in die Handwerksrolle - Anlage A zur Handwerksordnung

Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem die Inhaber bzw. Gewerbetreibenden in einem zulassungspflichtigen Handwerk einzutragen sind. Die Frage, ob ausgebildet wird, ist für die Pflicht zur Eintragung in der Handwerksrolle nicht von Bedeutung.

Die Gewerbeanmeldung und/oder die Handelsregistereintragung allein beinhalten keine Genehmigung zur Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke. In der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) sind insgesamt 53 zulassungspflichtige Handwerke aufgeführt, die nur dann selbstständig als stehendes Gewerbe ausgeübt werden dürfen, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anerkannten vergleichbaren Qualifikation (z.B. Dipl. Ing., Bachelor, Techniker, Industriemeister, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung, Gleichwertigkeitsfeststellung) im auszuübenden oder rechtlich verwandten Handwerk erfolgt ist. Diese Eintragung in der Handwerksrolle muss vom Betriebsinhaber beantragt werden.

Ingenieure, Absolventen von Studiengängen mit technischer Ausrichtung oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung sowie Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, das dem Studien- oder dem Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Ein Praxisnachweis ist nicht erforderlich.

Die Eintragung muss bei der Handwerkskammer erfolgen, in deren Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. Auch Zweigstellen sind grundsätzlich in der Handwerksrolle zu vermerken und eintragungspflichtig, soweit dort von dort aus handwerkliche Arbeiten ausgeführt werden.

Die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle müssen nicht in der Person des Betriebsinhabers vorliegen. Es ist ausreichend, wenn ein angestellter Betriebsleiter über die Eintragungsvoraussetzungen verfügt.

Die Eintragung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr folgt grundsätzlich dem Aufwand und der Rechtsform des Gewerbes und ist im Detail in der Gebührenordnung geregelt.

Auch bei korrekter Weiterleitung der Gewerbemeldung durch die örtlichen Gemeinden ersetzt diese nicht die Antragstellung und den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Antrag auf Eintragung ist somit gesondert erforderlich.

Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe - Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur HwO betreibt, muss in die Handwerksrolle eingetragen werden, wofür eine Meisterprüfung oder eine anerkannte vergleichbare Qualifikation Voraussetzung ist. Für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. Es besteht jedoch eine Anzeige- und Eintragungspflicht bei der zuständigen Handwerkskammer (§§ 18-20 der HwO). 56 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 zusammengefasst. In diesen "B1"- Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden. Er bleibt das zentrale Gütesiegel. Er steht für Qualität, Kompetenz und Vertrauen. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in der Anlage "B2" zur Handwerksordnung aufgeführt und können ebenfalls ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.

Entscheidendes Kriterium ist das der Gewerblichkeit, welche bereits bei der Absicht der Gewinnerzielung vorliegt. Ob tatsächlich Gewinne realisiert werden, ist für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht entscheidend. Hierbei macht der Gesetzgeber auch keinen Unterschied im Umfang der handwerklichen Tätigkeit. Weder die Handwerks- noch die Gewerbeordnung sehen eine Umsatzgrenze zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit vor. Eine selbständige gewerbliche Tätigkeit liegt deshalb auch im Rahmen eines Nebenerwerbes und geringem Umfang vor.

Bescheinigung über die Eintragung bei der Handwerkskammer

Gesundheitshandwerke, Bauunternehmen, Vergabestellen, Standesämter oder schlicht ein privater Auftraggeber fordern häufig eine Bescheinigung bzw. aktuelle Bestätigung über die Meldung eines Betriebes bei der Handwerkskammer und die dort vermerkten Tätigkeiten an. Die Handwerkskammer stellt eine aktuelle Bescheinigung aus, die vom Betrieb bei den entsprechenden Stellen vorgelegt werden kann.

Ein gesondertes Formular existiert nicht und die Bescheinigung ist aktuell kostenfrei. Teilen Sie den regional zuständigen Sachbearbeitenden Ihren Bedarf einfach telefonisch oder per Mail mit.

Eintragung einer unwesentlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung

Mit dem sogenannten Kleinunternehmergesetz will der Gesetzgeber im Bereich einfacher Tätigkeiten durch eine Präzisierung der nichtwesentlichen Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke die Gründung selbstständiger Existenzen erleichtern. Erfasst werden nichtwesentliche – und somit nicht eintragungspflichtige – Tätigkeiten von zulassungspflichtigen Handwerken, die in einem Zeitraum bis zu drei Monaten erlernbar sind oder die trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des jeweiligen Handwerks nebensächlich oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Es gilt aber das Kumulierungsverbot, d.h., mehrere für sich unwesentliche Tätigkeiten dürfen nicht zu einer wesentlichen Vollhandwerkstätigkeit anwachsen.

Obwohl aufgrund der unwesentlichen Tätigkeit keine Eintragungspflicht besteht, kann bei Vorliegen der einschlägigen Gesellenprüfung und einer handwerksmäßigen Betriebsweise eine ("freiwillige") Eintragung beantragt werden. Soweit Sie eine solche Eintragung beabsichtigen, nehmen Sie am besten vorher telefonisch oder per Mail Kontakt mit den regional für Sie zuständigen Sachbearbeitenden zur Vorprüfung auf, ob die Voraussetzungen vorliegen können und es sich um eine unwesentliche Teiltätigkeit handelt.

 Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung

Die Handwerksordnung (HwO) sieht verschiedene Ausnahmeregelungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Handwerk vor. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Ausnahmeregelungen trifft die zuständige Handwerkskammer. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, über die wir Sie gern beraten.

Folgende Ausnahmeregelungen bestehen:

  • Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke erhält derjenige, der eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bestanden und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine entsprechende Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat; davon müssen insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung ausgeübt worden sein. Gemäß § 7b Absatz 1 Nr. 3 der Handwerksordnung muss sich insbesondere die leitende Tätigkeit auf eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks erstrecken, welches ausgeübt wird.
  • Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO für zulassungspflichtige Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes erhält derjenige, der ein zulassungspflichtiges Handwerk nach § 1 HwO betreibt und für ein anderes beantragtes Handwerk die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
  • In Ausnahmefällen ist gemäß § 8 Absatz 1 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmegrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach unzumutbar ist, zunächst die Meisterprüfung für das zu betreibende Handwerk zu absolvieren.  Ein Ausnahmegrund kann das fortgeschrittene Lebensalter von mehr als 45-47 Lebensjahren sein.
  • Eine Ausnahmebewilligung nach § 9 der HwO erhält beispielsweise, wer in einem anderen Herkunftsstaat der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat und

    a. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortlicher, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,

    b. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortlicher, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

    c. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

    d. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder

    e. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat; dies gilt nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Nummer 38 der Handwerksordnung.


Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Eine Ausübungsberechtigung kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 108,00 und 1.010,00 Euro. Im Falle der Sachverständigengutachtung fallen zusätzliche Kosten an.

 Löschung

Bei der Mitgliedschaft eines Betriebes bei der Handwerkskammer Hannover durch den Eintrag in der Handwerksrolle oder den Berufsverzeichnissen nach den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Eine Kündigung ist somit nicht vorgesehen.

Nach § 13 Absatz 1 der Handwerksordnung wird die Eintragung auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Zum Nachweis dieser Löschungsvoraussetzungen – Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit im Handwerk - wird grundsätzlich die Kopie der Bestätigung über die Gewerbeabmeldung oder Teilabmeldung der handwerklichen Tätigkeit durch die zuständige Gemeinde benötigt.

Da es sich bei den Berufsverzeichnissen der Handwerkskammer Hannover um öffentliche Register handelt, können weder Eintragungen noch Löschungen mit rückwirkender Kraft erfolgen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, den Antrag möglichst rechtzeitig bei Feststehen der Betriebsaufgabe zu stellen.

Auch bei einem Rechtsformwechsel erfolgt eine Löschung der bisherigen Rechtsform und eine Neueintragung der aktuellen Rechtsform.

Ebenso wie bei der Anmeldung ersetzt eine allein informatorische Weiterleitung der Gewerbemeldestelle über die erfolgte Gewerbeabmeldung nicht den nach § 13 der Handwerksordnung grundsätzlich erforderlichen Löschungsantrag.



Nur im Fall einer Löschung erheben wir eine Gebühr wegen des zusätzlichen Aufwandes.

 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Nach § 8 Absatz 1 der EU-EWR-HWV ist die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen gestattet, wenn die rechtmäßige Niederlassung mit zur Ausübung vergleichbaren Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgewiesen wird. Entscheidend ist somit die Erfüllung des Kriteriums der Niederlassung bzw. Ausübung mit vergleichbaren Tätigkeiten im Heimatstaat, welche nicht länger als 10 Jahre zurückliegen dürfen. Die Anzeige ist an die Handwerkskammer zu richten, in deren Bezirk erstmalig die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Soweit im Inland eine Infrastruktur mit der Absicht unterhalten wird, sich u.a. auch an die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates zu wenden, handelt es sich jedoch nicht um die Dienstleistungs- sondern um die Niederlassungsfreiheit (so die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes), so dass nicht die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeit in Betracht kommt.



 Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig und kostet je nach Aufwand zwischen 95,00 Euro und 255,00 Euro.

 Betriebsleiter - Anmeldung, Anzeige des Ausscheidens und Wechsel des Betriebsleiters

Bereits aus dem Begriff Betriebsleiter folgt, dass nicht jedwede rechtliche Verbindung zu einem Betrieb ausreichend ist. Der handwerkliche Betriebsleiter trägt die tatsächliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten im Betrieb. Eine gesetzeskonforme technische Betriebsleitung setzt die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus. Sie verlangt eine ständige Verbindung mit dem Betrieb durch unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Kontakt. Der Betriebsleiter muss seine Rechte und Pflichten tatsächlich wahrnehmen, die im Betrieb tätigen Personen während der gewöhnlichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen. Eine bloße Nachkontrolle oder ein nur gelegentliches Eingreifen stellen keine "Leitung" dar.

Er muss die fachliche Entscheidung in der gleichen Weise treffen und die handwerklichen Arbeiten in derselben Art überwachen und notfalls berichtigend beeinflussen, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb auch tun würde. Eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit auf Honorarbasis stellen keine ausreichende Integration in den Betrieb und Betriebsleitung in diesem Sinne sicher.

Bei der Neuanmeldung eines Betriebes erfolgt die Anmeldung des Betriebsleiters im Rahmen des Eintragungsantrages. Neben der Bestellung des Betriebsleiters ist auch das Ausscheiden und der Wechsel des Betriebsleiters unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 16 Absatz 2 der Handwerksordnung). Soweit ein Unternehmen diese Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden oder im Rahmen der Gewinnabschöpfung der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden kann.

Wichtig ist, dass auch die Änderung des Arbeitsvertrages und Umfanges der Beschäftigung des Betriebsleiters eine faktische Abberufung sein kann. Erkundigen Sie sich deshalb vorsorglich bei Änderungen, ob diese anzeigepflichtig sind und teilen diese der Handwerkskammer mit.