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Brexit-Einigung: Was gilt nun?

Der Brexit wurde am 1. Januar 2021 endgültig vollzogen. Trotz Erleichterung durch das Brexit-Abkommen wird sich die Abwicklung der Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich erheblich ändern.

Warenverkehr

Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Damit endet der freie Warenverkehr. Zwar konnten sich beide Seiten auf ein Abkommen verständigen, dennoch kommen auf Unternehmen zahlreiche Änderungen zu. Exporteure und Importeure müssen Zollförmlichkeiten beachten. Zollfreiheit gibt es nur für Waren, die die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Für Nordirland gelten Sonderregeln. In einigen Bereichen wird es nicht-tarifäre Handelshemmnisse geben, die durch die EU-Mitgliedschaft der Briten bisher nicht bestanden. So gibt es beispielsweise keine gegenseitige Anerkennung von Produktvorschriften oder Konformitätsbewertungen. Waren müssen die Produktvorschriften des Zielmarktes erfüllen.

Geschäftsreisen

Das Partnerschafts-und Kooperationsabkommen EU-VK macht visumsfreie Geschäftsreisen weiterhin möglich, aber nur für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ (z.B. Teilnahme an Meetings, Messen, Vertragsverhandlungen Markterkundung, Erbringung verkaufsnahe Dienstleistungen) und für „Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende“. Bei der Einreise sollten sich Geschäftsreisende darauf einstellen, dass sie darlegen und glaubhaft machen müssen, was sie im VK vorhaben. Am besten geschieht dies durch passende Dokumente –zum Beispiel Verträge oder Vertragsentwürfe, Eintrittskarten für Messen, Terminabsprachen mit Kunden o.ä.

Ebenfalls wichtig: Die Einreise mit dem Personalausweis wird nur noch vorübergehend für einige Zeit möglich sein. Idealerweise ab sofort sollten Geschäftsreisende daher mit ihrem Reisepass einreisen.

Einreise zur Dienstleistungserbringung

Die Dienstleistungsfreiheit hat geendet. Wer in das VK einreist, um dort Dienstleistungen zu erbringen, benötigt eine vorherige Genehmigung. Und deren Erteilung ist keineswegs garantiert. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Visum beantragt werden –frühestens drei Monate vor dem Arbeitsbeginn. Es handelt sich um ein „Temporary Worker –International Agreement (Tier 5)“ Visum. Wichtigste Voraussetzung für die Beantragung ist, dass auf der britischen Seite ein sogenanntes „sponsorship certificate“, ausgestellt durch einen „licenced sponsor“, existiert. Mit diesem Zertifikat erklärt der britische Sponsor sich gegenüber der britischen Ausländerbehörde verantwortlich z.B. dafür, dass die ausländischen Dienstleister die notwendigen Qualifikationen für die Arbeit haben. Zu den weiteren Aufgaben des Sponsors zählt auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Einwanderungsrechts.

Entsendung und Sozialversicherung

Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt auch zukünftig: Wer normalerweise in einem Land arbeitet und von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt wird, um dort im Namen des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist weiterhin im Heimatland sozialversichert, vorausgesetzt die Dauer der Auslandsbeschäftigung überschreitet nicht 24 Monate und

der entsandte Mitarbeiter löst nicht einen anderen entsandten Mitarbeiter ab. Dies gilt auch für selbständig Tätige, wobei das Ablöseverbot nicht einschlägig ist. (Quelle: Germany Trade & Invest (GTAI))

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

Tel. +49 511 34859 464

Fax +49 511 34859 432

lankau--at--hwk-hannover.de