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Überbrückunghilfe III schließt Kammerbeiträge als Fixkosten ein.Förderfähig

Hannover.- (ak) Es konnte erreicht werden, dass der Handwerkskammerbeitrag (Grundbeitrag) nach § 113 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten für die Überbrückungshilfe III gehört. Dazu müssen Betriebe bestimmte Voraussetzungen beachten:



  •  Der Beitrag wird bezuschusst, wenn dieser im maßgeblichen Förderzeitraums (November 2020 bis Juni 2021) zu zahlen ist. Das gilt auch bei Betrieben, die ihren Gewinn nicht durch Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung, sondern durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermitteln.

  • Zahlungen, die aufgrund der Corona-Pandemie gestundet wurden (zum Beispiel der Handwerkskammerbeitrag aus dem Jahr 2020) und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und erste und zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe).


Wichtig: Handwerkskammerbeiträge, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen auch nicht anteilig angesetzt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an:

Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

Tel. +49 511 34859 464

Fax +49 511 34859 432

lankau--at--hwk-hannover.de