Informationen rund um Ihre Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Hannover - Löschung
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Informationen rund um Ihre Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Hannover - Löschung

Ihre Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Hannover Löschung

KontaktBei der Mitgliedschaft eines Betriebes bei der Handwerkskammer Hannover durch den Eintrag in der Handwerksrolle oder den Berufsverzeichnissen nach den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, sondern um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Eine Kündigung ist somit nicht vorgesehen.

Nach § 13 Absatz 1 der Handwerksordnung wird die Eintragung auf Antrag gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Zum Nachweis dieser Löschungsvoraussetzungen – Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit im Handwerk - wird grundsätzlich die Kopie der Bestätigung über die Gewerbeabmeldung oder Teilabmeldung der handwerklichen Tätigkeit durch die zuständige Gemeinde benötigt.

Da es sich bei den Berufsverzeichnissen der Handwerkskammer Hannover um öffentliche Register handelt, können weder Eintragungen noch Löschungen mit rückwirkender Kraft erfolgen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, den Antrag möglichst rechtzeitig bei Feststehen der Betriebsaufgabe zu stellen.

Auch bei einem Rechtsformwechsel erfolgt eine Löschung der bisherigen Rechtsform und eine Neueintragung der aktuellen Rechtsform.

Ebenso wie bei der Anmeldung ersetzt eine allein informatorische Weiterleitung der Gewerbemeldestelle über die erfolgte Gewerbeabmeldung nicht den nach § 13 der Handwerksordnung grundsätzlich erforderlichen Löschungsantrag.

Laden Sie sich hier den Löschungsantrag herunter.

Für die Löschung erheben wir keine Gebühr. Nur im Fall einer Löschung von Amts wegen erheben wir eine Gebühr in Höhe von.