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Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz

Wer seit mindestens sechs Monaten in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf Bildungsurlaub. Bildungsurlaub wird ohne Minderung des Lohns oder Gehalts gewährt und nicht auf den Erholungsurlaub oder andere gesetzliche bzw. vertragliche Freistellungen angerechnet. Ist ein Bildungsurlaub vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur anerkannt, kann der Arbeitgeber die Gewährung einer Freistellung nicht vom Thema der Veranstaltung abhängig machen.

Es besteht ein Anspruch von 5 Arbeitstagen innerhalb von einem Jahr. Dies gilt auch für Auszubildende. Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Jahres kann gemeinsam mit oder getrennt von dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ein etwaiger Restanspruch aus dem vorletzten Kalenderjahr verfällt im laufenden Kalenderjahr. Jedoch können mit Zustimmung des Arbeitsgebers nicht ausgeschöpfte Bildungsurlaubsansprüche der vorangegangenen zwei bzw. drei Kalenderjahre mit dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres zu einem inhaltlich zusammenhängenden drei- bzw. vierwöchigen Bildungsurlaub zusammengefasst werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub nach diesem Gesetz gewährt worden ist.

Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind unter Angabe der Bildungsveranstaltung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin so früh wie möglich, in der Regel mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen (Bescheinigung des Bildungsträgers). Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen: die Erholungswünsche anderer ArbeitnehmerInnen, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung es Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen.

Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich abgelehnt, so gilt der Bildungsurlaub als bewilligt. Ist der Bildungsurlaub für das vorangegangene Jahr versorgt worden, so können dem Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.