2020, Änderungen
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Rückvermeisterung, Bonpflicht und Betriebsrente gehören zu den Themen, die 2020 wichtig werden.Die wichtigsten Änderungen gibts hier im Überblick. 2020: Das ändert sich

Höherer Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar um 16 Cent. Damit haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 9,35 Euro pro Stunde.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Ab Januar 2020 soll in zwölf Gewerken wieder die Meisterpflicht gelten. Das sind

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
Bürokratieentlastung
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung kommt. Dieses elektronische Verfahren soll die bekannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ersetzen. Außerdem soll der Zugang zu Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke vereinfacht werden.

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Azubis werden ab Januar von einer Mindestausbildungsvergütung profitieren. Ein Azubi im ersten Lehrjahr wird dann mindestens 515 Euro monatlich verdienen. Die Vergütung steigt schrittweise in den Folgejahren auf bis zu 620 Euro im Monat. Auch für das zweite und dritte Ausbildungsjahr sollen gesetzlich festgeschriebene Mindestsätze gelten. Ausgenommen von der Regelung sollen Auszubildende sein, die ihre Lehre bereits begonnen haben.

"Bachelor Professional"

Für berufliche Abschlüsse sollen international verständliche Zusatzbezeichnungen eingeführt werden. Damit soll Transparenz geschaffen sowie internationale Mobilitäts- und Karrierechancen verbessert werden. Dem Meistertitel wird "Bachelor Professional" hinzugefügt, ein Betriebswirt im Handwerk erhält den zusätzlichen Titel "Master Professional" und für Gesellen gilt die Bezeichnung "Berufsspezialist".

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Fachkräfte aus Drittstaaten können ab März unkomplizierter in Deutschland arbeiten, denn dann tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es ermöglicht beruflich qualifizierten Fachkräfte aus Drittstaaten in Deutschland zu arbeiten, sofern sie einen Arbeitsplatz vorweisen und ausreichend deutsch sprechen können. Selbst wer einen Berufsabschluss hat, der in Deutschland nur teilweise anerkannt wird, kann unter Voraussetzungen einreisen. Dies gilt aber nur für jene, die ein konkretes Arbeitsplatzangebot mitbringen und deren Nachqualifizierung geregelt ist. Auch zur Suche eines  Arbeits- oder Ausbildungsplatzes dürfen beruflich Qualifizierte und potenzielle Auszubildende mit entsprechenden Schulabschlüssen und Deutschkenntnissen ein halbes Jahr nach Deutschland einreisen, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Ab August: Änderungen beim Meister-BAföG 

Der Meister-BAföG Höchstsatz für Alleinstehende liegt derzeit bei 768 Euro pro Monat. Ab 1. August 2020 soll er auf 892 Euro steigen. Grundlage dafür ist die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Außerdem sollten künftig möglich sein, Förderung für drei Fortbildungen, statt nur einer zu erhalten.

Kontakte:

Meister-BAföG

Bettina Kiessler

Sachbearbeiterin / Kundenberaterin im Kundencenter Erwachsenenbildung

Tel. +49 511 34859 227

Fax +49 511 34859 280

kiessler--at--hwk-hannover.de

Marlene Schulz

Sachbearbeiterin

Tel. (05 11) 3 48 59 - 420

Fax (05 11) 3 48 59 - 432

mschulz--at--hwk-hannover.de