Kfz, Ausbildung, Campus
Handwerkskammer Hannover/Fender

Ausbildungsvergütung und Teilzeitausbildung

Hannover.- (vo) Eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung führt zu umfangreichen Änderungen im Ausbildungs- und Prüfungsrecht. Zwei wesentliche Änderungen müssen bei Ausbildungsverträgen, die nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden und beginnen, unbedingt beachtet werden.

Ausbildungsvergütungen

Damit Lehrverträge in die Lehrlingsrolle eingetragen werden, müssen die in den Verträgen angegebenen Ausbildungsvergütungen "angemessen" sein. Der Gesetzgeber hat folgendes dazu neu festgelegt:

Jede Vergütung, die auf einem Tarifvertrag basiert, gilt zunächst als angemessen. Dadurch wollte der Gesetzgeber den Tarifvorrang unterstützen. Voraussetzung des Tarifvorrangs ist jedoch, dass der Ausbildende tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung / Arbeitgeberverbands sein, die mit einer Gewerkschaft Ausbildungsvergütungshöhen wirksam tariflich festgelegt hat.

In allen anderen Fällen, in denen der Betrieb kein Mitglied einer Innung und daher nicht individuell tarifgebunden ist, oder eine Tarifbindung für den Betrieb nur aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung besteht, oder nur eine Tarifempfehlung vorliegt oder keinerlei Vorgaben existieren, muss zukünftig mindestens die neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung (= Brutto-Pauschalbetrag für Vollzeitausbildung, ggf. abzgl. Sachleistungen) beachtet und im Ausbildungsvertrag angegeben werden. Das gilt auch und besonders für die Berechnung der 20%-Regelung, im Rahmen derer bei Nichttarifgebundenheit von Tarifen oder Empfehlungen nach unten abgewichen werden kann.

Die Mindestausbildungsvergütung gibt für das erste Ausbildungsjahr jeweils einen Sockelbetrag vor, der in den kommenden Jahren auch jährlich ansteigen wird. Im Jahr 2020 beträgt dieser Sockelbetrag für das jeweils erste Ausbildungsjahr 515 €, im Jahr 2021 sind es 550 €, im Jahr 2022 sind es 585 €.

Immer ausgehend von diesem Sockelbetrag des ersten Ausbildungsjahres berechnen sich die Ausbildungsvergütungen für die folgenden Ausbildungsjahre desselben Ausbildungsverhältnisses. Im zweiten Ausbildungsjahr plus 18 %, im dritten plus 35 % und im vierten Ausbildungsjahr plus 40 %. Für diese Berufsausbildungsverhältnisse die im Jahr 2020 beginnen, müssen im Berufsausbildungsvertrag als Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 515 €,  im zweiten 607,70 €, im dritten 695,25 € und im vierten Ausbildungsjahr 721 € Ausbildungsvergütung vereinbart und gezahlt werden.

Ausbildung in Teilzeit

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Beide Parteien können eine Verkürzung um bis zu 50 % der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbaren. Dabei verlängert sich im Gegenzug die Ausbildungsdauer um die gekürzte Zeit nach "hinten raus", auch über die Regelausbildungszeit von z.B. 36 Monaten hinweg. Die Grenze liegt beim Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer. Bei der Berechnung der Ausbildungsdauer ist am Ende auf ganze Monate abzurunden.

Beispiel: Die Parteien vereinbaren eine Verkürzung der regelmäßig 40 Stunden/Woche auf 32 Stunden/Woche, das sind 20 %. Die Ausbildungsdauer von ursprünglich 36 Monaten verlängert sich um jene 20 % auf 43,2 Monate. Im Ausbildungsvertrag sind 43 Monate Ausbildungsdauer einzutragen. Die Höchstgrenze von 54 Monaten wird dabei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütung ist anteilig zu kürzen, wie hier im Beispiel um 20 %. (20.12.2019)

Ansprechpartner:

Dr. Carl-Michael Vogt

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

Tel. +49 511 34859 426

Fax +49 511 34859 432

vogt--at--hwk-hannover.de



Den Text des neuen Berufsbildungsgesetzes (BbiG) finden Sie hier mit einem Klick.