Bauleitplanung

Die kommunale Bauleitplanung hat einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklungsmöglichkeiten und die Existenzsicherung eines Handwerksbetriebes. In ihr bestimmt die Gemeinde u. a. das Angebot an Gewerbe-, Misch- und Wohnbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf und für die Landwirtschaft bis hin zur Ausnutzung eines einzelnen Grundstücks. Die Vorschriften über die Gestaltung von Gebäuden, die Festsetzung des zulässigen Maßes an Lärmemissionen sowie das Ausschließen von speziellen Nutzungen in einem Gebiet und das Ausweisen von verkehrsberuhigten Zonen können erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten von Handwerksbetrieben haben.

Diese Bestimmungen werden übergeordnet in einem Flächennutzungsplan und detailliert in einem Bebauungsplan getroffen. Der rechtsgültige Bebauungsplan ist neben der Bauordnung Grundlage für die Genehmigung von Bauvorhaben durch die Bauverwaltung. Im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (wie z.B. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) wird beispielsweise festgelegt, ob und zu welchen Zeiten lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden dürfen.

Die Handwerkskammer wird in der Regel zu jedem Planfeststellungsverfahren gehört und kann so übergeordnete und im konkreten Einzelfall auch handwerkliche Interessen wahren. Bei einzelbetrieblicher Betroffenheit wird unter Einbeziehung des Betriebes nach Möglichkeiten gesucht, wie die langfristige Sicherung des Betriebs zu gewährleisten ist.

Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein baurechtliches Vorhaben, das planungsrechtlich (zuständig für entsprechende Auskünfte ist das jeweilige Planungsamt) zulässig sein muss und eine Baugenehmigung erfordert. Die Nutzungsänderung liegt stets dann vor, wenn die Funktion der bisherigen zulässigen Nutzung sich ändert und damit die Genehmigungsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen. Dies ist der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplan-ungsrechtlicher Art unterworfen ist (z. B. Verkaufslokal in Bäckerei, Lagerhalle in Tischlerei).

In Niedersachsen sind unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Nutzungsänderungen genehmigungsfrei. Es ist ratsam, sich grundsätzlich vorab bei der Bauaufsicht darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung einer baulichen Anlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt.