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Ausweitung der Testangebotspflicht: Zwei Tests pro Woche sind jetzt Pflicht. Corona-Testpflicht im Betrieb: Was Unternehmer wissen müssen

Hannover.- (see) Das Bundesarbeitsministerium hat die Testpflicht für Unternehmen ausgeweitet: Ab sofort sind Arbeitgeber durch die ergänzte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten. Die Ergänzung der Verordnung gilt damit verpflichtend zunächst bis zum 30. Juni 2021. Für Arbeitnehmer ist die Teilnahme an den Tests weiter freiwillig.

Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen Bußgelder bis 30.000 Euro.

Die Handwerkskammer Hannover sieht in der Verpflichtung zu Testangeboten ein falsches Signal. „Die beschlossene gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Tests anzubieten, deren Kosten nicht vom Staat ersetzt werden, belastet die Handwerksbetriebe im Kammerbezirk in einer für sie ohnehin schwierigen Lage“, kritisiert Hauptgeschäftsführer Peter Karst. Handwerksbetriebe würden bereits freiwillig in großem Umfang testen. „Dort, wo es noch nicht der Fall ist, liegt das mehrheitlich daran, dass nicht ausreichend Test-Kits beschafft oder geliefert werden können“, sagt er.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was bedeutet Testpflicht?

Betriebe sollen dazu verpflichtet werden, mindestens zweimal pro Woche Selbst- und Schnelltests anzubieten – für alle Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Laut aktueller Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sind Betriebe der Personennahen Dienstleistungen (wie Friseure, Kosmetiker oder Maßschneider) verpflichtet, einmal pro Woche die Dienstleistenden Personen (Inhaber, Angestellte) tatsächlich zu testen. Zu dieser Testpflicht kommt durch die neue Verordnung des BMAS die Pflicht hinzu, einen weiteren Test pro Woche anzubieten. Klartext: Betriebe der Personennahen Dienstleistungen müssen nach Landes- und Bundesregelungslage ab sofort mindestens einen Test pro Woche an den Dienstleistenden Personen tatsächlich durchführen und einen weiteren pro Woche anbieten.

Ab wann gilt die Testpflicht?

Die Änderungen treten laut Arbeitsministerium nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich um den 21. April 2021 herum in Kraft. Sie ist erstmal befristet bis zum 30. Juni 2021.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für die Tests sollen die Arbeitgeber tragen.

Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“).

Welche Tests sollen die Betriebe anbieten?

Wenn möglich, sind in den Betrieben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch einzusetzen (Liste der aktuell zugelassenen Schnelltests). Wenn diese Möglichkeit nicht realisiert werden kann, weil etwa das notwendige Fachpersonal fehlt, sind zugelassene Selbsttests einzusetzen.

Wichtig: Betriebe, die bereits PoC-Antigen-Schnelltests und/oder PCR Tests anbieten, können dies weiterhin tun und müssen ihr Angebot nicht umstellen.

Wer darf die Tests durchführen?

Selbsttests werden von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben selbst durchgeführt. PoC-Antigen-Tests müssen durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden.

Es wird davon abgeraten die sogenannten kostenlosen Bürgertests für die betrieblichen Tests zu verwenden. Die Bundesverordnung zielt darauf ab, dass Betriebe ein Testangebot zusätzlich zum Bürgertest anbieten.

Hinweis: Selbstverständlich können Arbeitgeber auch externe Stellen (Beispiel: Arzt, Apotheke, Testzentrum) mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und anderen Tests beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Wie geht man mit einem positiven Testergebnis um?

Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS-Covid 2-Infektion dar. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt. Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

Wichtig: Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

Woher bekommen Betriebe die Tests?

Die Tests sind über den Vertrieb etwa von Medizinbedarf oder Händlern erhältlich. Geeignete und zugelassene Selbsttests veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) hier. Eine Liste mit geeigneten und zugelassenen PoC-Antigen-Schnelltests gibt es ebenfalls auf der Website des BfArm unter diesem Link.

Können die Mitarbeiter vom Arbeitgeber zum Testen verpflichtet werden?

Eine Testpflicht für die Mitarbeiter ist in der Bundesverordnung ebensowenig vorgesehen wie eine Dokumentation der Ergebnisse.

Eine Ausnahme nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsens sind jedoch die Betriebe der personennahen Dienstleistungen. Sie sind verpflichtet einmal pro Woche einen Test bei den Dienstleistenden Personen durchzuführen (siehe oben).

Der Verzicht auf eine generelle Pflicht der Mitarbeiter zum Test hat wohl gute Gründe, schließlich muss die Anordnung einer Testpflicht vor Arbeitsaufnahme unbedingt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren.

Das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung von Tests wird dann überwiegen, wenn etwa im Betrieb eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Arbeitnehmer Symptome aufweisen. In diesem Fall kann – jedenfalls solange die Gefährdungssituation fortbesteht – eine Anordnung zulässig sein. Auch wenn die Beschäftigten einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, etwa aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine Anordnung in Betracht kommen.

Wichtig: Auch wenn alle Mitarbeiter getestet sind, muss das im Betrieb geltende Hygienekonzept (Abstand halten, Masken und Lüften) weiterhin eingehalten werden. Die Hygienemaßnahmen in den Betrieben leisten neben den Testungen und Impfungen einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie.

Handelt es sich bei der für einen Test aufgewendeten Zeit um Arbeitszeit?

Bei den Testangeboten handelt es sich um für die Mitarbeiter freiwillige Tests und damit nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Soweit die Testung auf Wunsch oder auf Bitte des Arbeitgebers erfolgt – insbesondere soweit sie als Zugangsvoraussetzung zum Betrieb angesehen wird - wird es sich um einen Teil der zu vergütenden Arbeitszeit handeln. Ist die Testung demgegenüber als reines Angebot zu verstehen, erfolgt sie außerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Erfolgt die Testung aufgrund einer Betriebsvereinbarung, sollte die Frage der Arbeitszeit mit geklärt werden.

Was muss man im Rahmen der Tests im Betrieb dokumentieren?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es kann aber aus Planungs- und Dokumentationszwecken sinnhaft sein, ein Testkonzept für den eigenen Betrieb zu erstellen. Dies kann dann auch eine Dokumentation der Testergebnisse und Meldungen an das Gesundheitsamt beinhalten.

Die Ausnahme von der Regeln bilden die Betriebe der Personennahen Dienstleistungen (wie Friseure, Kosmetiker oder Maßschneider). Sie sind nach aktueller niedersächsischer Corona-Verordnung verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen.

Darüber hinaus sollten alle Betriebe Nachweise über die Beschaffung von Tests  oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufbewahren. Damit soll den Arbeitsschutzbehörden die Kontrolle ermöglicht werden, ob die Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen.

Sind die Meldepflichten mit dem Datenschutz vereinbar?

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten durch die Weitergabe des Testergebnisses durch die testenden Personen an die Gesundheitsbehörde sowie an den Arbeitgeber ist mit Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar. Die Weitergabe des Testergebnisses durch die testende Person an das Gesundheitsamt ist zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraf 8 Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Gibt es Sanktionen für Betriebe, die sich nicht an die Vorgaben zum Testen halten?

Nach Auskunft des Arbeitsministeriums können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden. (15.04.2021)