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Corona-Notbremse: Was gilt für das Handwerk? +++ Neu: Vollständig Geimpfte müssen sich nicht mehr testen lassen.Das neue Infektionsschutzgesetz

Hannover.- (ml) Bundestag und Bundesrat haben die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes ("Bundesweite Notbremse") beschlossen. Diese betreffen die Regionen (Landreise und Kreisfreie Städte) mit besonders hoher Inzidenz.

Im Infektionsschutzgesetz sind nun bundeseinheitliche Maßnahmen festgeschrieben, die ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten. Überschreiten ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Sie gelten ab Samstag, den 24.04.2021 und sind zunächst befristet bis zum 30.06.2021

Wann kann die "Bundesnotbremse" wieder aufgehoben werden?

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der bundeseinheitlichen Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die bundeseinheitlichen Maßnahmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

Ob die „Notbremse“ in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt greift oder ob sie ausgesetzt wird, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde. Sie veröffentlicht das Ergebnis ihrer Einschätzung.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sollen ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Konkret bedeutet es, dass Kosmetikerinnen und Kosmetiker in Hochinzidenzregionen nur noch Fußpflege anbieten dürfen. Alle weiteren Dienstleistungen sind untersagt.

Friseursalons dürfen geöffnet bleiben. Dienstleistungen, bei denen die Maske abgenommen werden muss, sind untersagt (z.B. Bartschneiden).

Welche Änderungen ergeben sich bei der Maskenpflicht?

Sowohl Kunden als auch Dienstleistende Personen der personennahen Dienstleistungen (Friseure und Kosmetiker) sind verpflichtet FFP2 Masken (oder vergleichbare Masken) zu tragen. Sogenannte OP-Masken sind nicht mehr gestattet.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind

1.    Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.    Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und

3.    gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Welche Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Testungen?

Alle Kund*innen der personennahen Dienstleister müssen ein negatives Testergebnis, welches nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorlegen. 

Anerkannte Tests im Sinne der neuen Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.

Gibt es Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen?

Wer zwei Wochen nach der zweiten Impfung eine körpernahe Dienstleistung erbringt, muss sich nicht mehr testen lassen. Das gleiche gilt auch für vollständig geimpfte Kundinnen und Kunden ab 14 Tage nach der zweiten Impfung.

 

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

Tel. +49 511 34859 464

Fax +49 511 34859 432

lankau--at--hwk-hannover.de