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ArbeitsrechtNachweisgesetz: Was müssen Betriebe wissen?

Hannover.- Ab 1. August 2022 haben Mitarbeiter Anrecht auf mehr Informationen über ihre Arbeitsbedingungen. Mit dem Umsetzungsgesetz in deutsches Recht sind zahlreiche Gesetzesänderungen verbunden, die sich vor allem auf das Nachweisgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Berufsbildungsgesetz auswirken.

Insbesondere die Neuregelungen im Nachweisgesetz werden die Arbeitsvertragsgestaltung wesentlich beeinflussen, da Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ab dem 1. August mehr Informationen über ihre Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen müssen als bisher. Handwerksunternehmen sollten also ihre Arbeitsverträge zeitnah anpassen. Hinzu treten daneben auch neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Der ZDH hat zwei Handlungshilfen erarbeitet, die Betriebe bei der Umsetzung der anstehenden Neuregelungen unterstützen sollen. Siehe Downloads rechts.

„Obwohl die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die im Rahmen des Nachweisgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereitzustellen, hat der nationale Gesetzgeber in den Änderungen des Nachweisgesetzes davon bedauerlicherweise keinen Gebrauch gemacht“, erläutert Abteilungsleiter Matthias Lankau von der Handwerkskammer Hannover. Dem Arbeitnehmer sei eine unterschriebene Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu übergeben. Die elektronische Form bleibe weiter ausgeschlossen. Die damit für die Handwerksbetriebe verbundenen bürokratischen Lasten sind erheblich. „Der ZDH wird sich daher auch in Zukunft für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses einsetzen“, so Lankau.

Für wen gelten die Bestimmungen?

Das neue Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 abgeschlossen werden, auch für Minijobber und Praktikanten, die länger als einen Monat beschäftigt werden. Wer also einen Mitarbeiter ab August unter Vertrag nimmt oder schon genommen hat, muss die Neuregelung beachten.

Auch Azubis haben ein Recht auf die schriftlichen Informationen, deshalb wurde auch das Berufsbildungsgesetz geändert. Dazu zählen unter anderen die Angabe über die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, falls sie sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, Regelungen zur Bezahlung von Überstunden und deren Ausgleich.

Welche Informationen bekommen die Arbeitnehmer?

Schon bislang waren Arbeitgebern verpflichtet, ihren Mitarbeitern wichtige Informationen mitzuteilen. Dazu gehören Angaben über ihren Arbeitsort, eine Beschreibung der Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts. Auch die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mussten schriftlich mitgeteilt werden.

Jetzt kommen neue Punkte dazu

  • Die Dauer der Probezeit, falls vereinbart.
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Sie müssen jeweils getrennt angeben werden, außerdem deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
  • Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
  • Ansprüche auf Fortbildungen.
  • Informationen über eine betriebliche Zusatzversorgung (falls vorhanden).
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, darunter zum Beispiel die Schriftform einer Kündigung und die Frist, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. (23.08.2022)

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

Tel. +49 511 34859 464

Fax +49 511 34859 432

lankau--at--hwk-hannover.de

Farid Daniel Betet

Betriebsberater

Tel. +49 511 34859 442

Fax +49 511 34859 432

betet--at--hwk-hannover.de

Handlungshilfen für Betriebe