Besonders in dicht besiedelten Gebieten kann die Suche nach einem Parkplatz schwierig werden. Für bestimmte Handwerksbetriebe gibt es jetzt eine Ausnahmegenehmigung.
Handwerkskammer Hannover Soeke Heykes
Besonders in dicht besiedelten Gebieten kann die Suche nach einem Parkplatz schwierig werden. Für bestimmte Handwerksbetriebe gibt es jetzt eine Ausnahmegenehmigung.

Die Handwerksbetriebe während ihrer Außendienste zu unterstützen. Genau das ist das Ziel der regionalen Handwerker-Parkgenehmigungen. Diese ist besonders für den Kreis Diepholz sehr nützlich.So finden Sie immer einen Parkplatz

Diepholz-. (shh) Welche Handwerkerin oder welcher Handwerker kennt es nicht: Ein Termin steht an, aber nirgendwo gibt es eine Möglichkeit, mit dem Fahrzeug zu parken. Um dieses Problem zu lösen, gibt es jetzt für Handwerksbetriebe im Kreis Diepholz und alle anderen, die in verschiedenen Städten und Gemeinden der Region Bremen unterwegs sind, die regionale Handwerker-Parkgenehmigung.

Eine große Entlastung, für alle Handwerkerinnen und Handwerker, die während ihrer Arbeitseinsätze mit ihren Fahrzeugen in verkehrsgeregelten Bereichen halten oder parken. Außerdem entfällt damit die zeit- und kostenaufwändige Beantragung vieler Einzelgenehmigungen.

Berechtigt zum Erwerb sind Handwerksbetriebe, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben. Weitere Voraussetzungen sind regelmäßig Bau-, Reparatur-, oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebs durchführen und ein Geschäftsfahrzeug, das zum Materialtransport oder als Werkstattwagen genutzt wird.

Die Inhaber dieser regionalen Handwerker-Parkgenehmigungen sind dann berechtigt, an folgenden Orten zu parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot in Bereichen von Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Parkplätzen für Bewohner
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Stellflächen

Aber es gibt auch Ausnahmen. So sind Inhaberinnen und Inhaber dieser Parkgenehmigung nicht berechtigt zum Halten oder Parken:

  • an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 der Straßenverkehrsordnung unzulässig ist (z.B. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich von scharfen Kurven)
  • in Fußgängerbereichen Die Parkgenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung (150 m) keine andere geeignete Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug besteht.

Diese Berechtigung begrenzt sich nur auf folgende Städte, Gemeinden und Samtgemeinden der Region Bremen, die Mitglied im Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e.V. sind:

Achim, Bassum, Berne, Bremen, Bruchhausen-Vilsen, Delmenhorst, Dötlingen, Ganderkesee, Grasberg, Hambergen, Harpstedt, Lemwerder, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ottersberg, Oyten, Ritterhude, Schwanewede, Stuhr, Syke, Thedinghausen, Twistringen, Verden, Weyhe, Wildeshausen und Worpswede.

Wer jetzt daran interessiert ist, Anträge für eine regionale Handwerker-Parkgenehmigung können innerhalb des Geltungsbereichs bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entweder am Betriebssitz oder am Einsatzort gestellt werden. Antragstellende Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs können die Antragsbehörde innerhalb des Geltungsbereichs frei auswählen.

Weitere Informationen:

Eine Liste der Ansprechpersonen der Straßenverkehrsbehörden sowie deren Kontaktdaten finden Sie hier.