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BeitragAktuelle Informationen zu Beitragsbescheiden

Hannover.- Im Dezember verschickt die Handwerkskammer Hannover Beitragsbescheide zu den Zusatzbeiträgen. Grundlage hierfür sind die aktuell von den Finanzämtern übermittelten Daten, auf deren Basis die gesetzlich vorgeschriebene Veranlagung erfolgt.

Da es bei der Datenübermittlung vereinzelt zu Verzögerungen kommen kann, erhalten einige Betriebe ihre Festsetzung erst jetzt. Weitere Hinweise – etwa zu Mischbetrieben, aktualisierten Steuerbescheiden oder der Möglichkeit einer Ratenzahlung – finden Sie im folgenden Anschreiben:



Beitragsveranlagung bei der Handwerkskammer

Ihr Betrieb ist kraft Gesetzes Mitglied der Handwerkskammer Hannover.

Damit besteht gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie der durch die Vollversammlung festgelegten Beitragsordnung der Handwerkskammer die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung der auch durch das oberste Gremium, der Vollversammlung, festgesetzten Beiträge.

Unter Bezugnahme auf den Ihnen zugegangenen Beitragsbescheid über die Zusatzbeiträge erläutern wir nachfolgend die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung:



1. Zusammensetzung des Handwerkskammerbeitrags

Der Kammerbeitrag setzt sich nach der Beitragsordnung aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen:

  • Grundbeitrag:
    Der Grundbeitrag ist ein einheitlicher, jährlich wiederkehrender Betrag für alle beitragspflichtigen Betriebe, jeweils abhängig von der Rechtsform des Betriebes.
    Zusatzbeitrag:
  • Der Zusatzbeitrag ist – anders als der Grundbeitrag – erfolgsabhängig. Seine Höhe richtet sich nach dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
  • Die hierfür maßgeblichen Daten stellt das zuständige Finanzamt nach Abschluss seiner Prüfungen fest. Diese Daten werden anschließend an die gemeinsame Datenleitstelle der Kammern in Dortmund (AKG) übermittelt und von der Handwerkskammer Hannover zur Berechnung des Zusatzbeitrags bereitgestellt. Die maßgebliche Bemessungsgrundlage ist Ihnen bzw. Ihrem steuerlichen Vertreter aufgrund der entsprechenden Steuerbescheide des Finanzamts bereits bekannt.

 

2. Gründe für abweichende oder zeitlich verzögerte Veranlagungen

Obwohl die AKG die steuerlichen Daten turnusmäßig viermal jährlich prüft und übermittelt, kommt es aufgrund der sehr hohen Datenmengen, der Vielfalt unterschiedlicher Betriebs- und Rechtsformen, der Existenz von Mischbetrieben (IHK- und HWK-Mitgliedschaft), der Komplexität des Steuerrechts sowie möglicher Übermittlungs- oder Zuordnungsfehler vereinzelt dazu, dass Ergebnisse nicht, verspätet oder nur mit Rückfragen zur Steuernummer an die Handwerkskammer weitergegeben werden können.

Für Ihren Betrieb wurden uns nun die endgültigen Gewerbeerträge übermittelt, die gemäß § 6 der Beitrags-ordnung zu veranlagen sind. Innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 der Beitragsordnung wurden diese nun durch den aktuellen Beitragsbescheid festgesetzt.

Wir bitten um Verständnis, dass solche Abweichungen von der regulären Verarbeitung aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen nicht immer vermeidbar sind.

 

3. Weitere Hinweise

Sollten Ihnen aktuellere oder geänderte Steuerbescheide des Finanzamts für die betroffenen Jahre vorliegen, bitten wir um Übersendung einer Kopie. Auf dieser Grundlage kann eine Beitragsberichtigung erfolgen.
Für beitragspflichtige Mitglieder, die nach § 3 Abs. 4 IHKG Beiträge zur Industrie- und Handelskammer zahlen, gilt:
Bei sogenannten Mischbetrieben wird nur der handwerkliche Betriebsteil zur Veranlagung herangezogen. Sofern bei Ihnen entsprechende Betriebsmerkmale vorliegen, bitten wir ebenfalls um Mitteilung.

Gestatten Sie uns den Hinweis auf die Möglichkeit der Ratenzahlung. Sollten Sie dies wünschen, teilen Sie uns bitte die Höhe der monatlichen Rate sowie das monatliche Zahldatum (Fälligkeitsdatum) mit.