Arbeitsstätten

Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beinhaltet auch die Gestaltung der Arbeitsstätten, die in der Arbeitsstättenverordnung geregelt ist. So müssen Betriebsgebäude die grundsätzlichen Anforderungen wie z. B. zur Arbeitsraumgröße, Raumtemperatur und Beleuchtung erfüllen. Das Gleiche gilt für die Einrichtung von Sozialräumen. Auch die Gestaltung von Arbeitsplätzen im Freien wird durch diese Verordnung geregelt.

Allerdings gibt die Arbeitsstättenverordnung nur allgemeine Schutzziele vor und verzichtet auf Detailregelungen. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden, um Arbeitsplätze eigenverantwortlich sicher zu gestalten.

Eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erhält der Arbeitgeber durch „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), die die früher gültigen Arbeitsstätten-Richtlinien abgelöst haben. Bei entsprechender Einhaltung dieser Regeln kann davon ausgegangen werden, dass den in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Anforderungen entsprochen wird.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung sind die staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden. Das sind in Niedersachsen die Gewerbeaufsichtsämter.

Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch „Technische Regeln für Arbeitsstätten“, oder hilfsweise, wo es diese Regeln noch nicht gibt, durch die Arbeitsstättenrichtlinien.

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Betriebsberaterin

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 Hier geht es zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.