
Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung
Die Handwerksordnung (HwO) sieht verschiedene Ausnahmeregelungen für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Handwerk vor. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Ausnahmeregelungen trifft die zuständige Handwerkskammer. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, über die wir Sie gern beraten.
Folgende Ausnahmeregelungen bestehen:
- Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke erhält derjenige, der eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bestanden und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk eine entsprechende Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat; davon müssen insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung ausgeübt worden sein. Gemäß § 7b Absatz 1 Nr. 3 der Handwerksordnung muss sich insbesondere die leitende Tätigkeit auf eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks erstrecken, welches ausgeübt wird.
- Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO für zulassungspflichtige Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes erhält derjenige, der ein zulassungspflichtiges Handwerk nach § 1 HwO betreibt und für ein anderes beantragtes Handwerk die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
- In Ausnahmefällen ist gemäß § 8 Absatz 1 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmegrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach unzumutbar ist, zunächst die Meisterprüfung für das zu betreibende Handwerk zu absolvieren. Ein Ausnahmegrund kann das fortgeschrittene Lebensalter von mehr als 45-47 Lebensjahren sein.
- Eine Ausnahmebewilligung nach § 9 der HwO erhält beispielsweise, wer in einem anderen Herkunftsstaat der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat und
a. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortlicher, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
b. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortlicher, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
c. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
d. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder
e. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat; dies gilt nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Nummer 38 der Handwerksordnung.
Alle Anträge mit Hinweisen erhalten Sie hier:
Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung (HwO)
Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung (HwO)
Ausübungsberechtigung gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO)
Ausübungsberechtigung gemäß § 9 Handwerksordnung (HwO)
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung ist gebührenpflichtig. Eine Ausübungsberechtigung kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 108,00 und 1.010,00 €. Im Falle der Sachverständigengutachtung fallen zusätzliche Kosten an.
Sachbearbeiterin für die Abteilung Recht und Handwerksrolle
Tel. +49 511 34859 486
Fax +49 511 34859 432