Baurecht

Im Bauordnungsrecht sind die Anforderungen an ein Grundstück und seine Bebauung geregelt, so zum Beispiel die Abstandsflächen, die Anzahl der Stellplätze, die Standsicherheit und der Brandschutz.

Um eine Baumaßnahme durchführen zu können, ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich. Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.

Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein baurechtliches Vorhaben, das planungsrechtlich (zuständig für entsprechende Auskünfte ist das jeweilige Planungsamt) zulässig sein muss und eine Baugenehmigung erfordert. Die Nutzungsänderung liegt stets dann vor, wenn die Funktion der bisherigen zulässigen Nutzung sich ändert und damit die Genehmigungsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen. Dies ist der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplan-ungsrechtlicher Art unterworfen ist (z. B. Verkaufslokal in Bäckerei, Lagerhalle in Tischlerei).

In Niedersachsen sind unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Nutzungsänderungen genehmigungsfrei. Es ist ratsam, sich grundsätzlich vorab bei der Bauaufsicht darüber zu informieren, ob die gewünschte Nutzung einer baulichen Anlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang das entsprechende Beratungsangebot der Handwerkskammer in Anspruch zu nehmen.

Die Genehmigungsfreiheit mancher Nutzungsänderungen führt nicht dazu, dass die in der Niedersächsischen Bauverordnung enthaltenen Verpflichtungen aus dem Bauordnungsrecht nicht eingehalten werden müssen. Die Handwerkskammer bietet auch auf diesem Gebiet ihren Mitgliedsbetrieben Unterstützung an.

Kontakt:

Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

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