Coronavirus Maske
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Stand: 11.05.2020Coronavirus: FAQ für Mitgliedsbetriebe

Im Moment bestehen viele Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen der Corona-Krise. Die Handwerkskammer Hannover versucht, einen verantwortungsvollen Umgang zu finden und richtet sich in ihren Entscheidungen nach den Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und des Krisenstabes der niedersächsischen Landesregierung.

Wer darf wieder öffnen?

Laut Erlass vom 8. Mai 2020 der Niedersächsischer Landesregierung dürfen unter bestimmten Hygienemaßnahmen ab dem 11. Mai 2020 auch Kosmetikstudios den Betrieb wieder aufnehmen. Die genauen Vorschriften finden Sie im Download der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Wo gibt es finanzielle Unterstützung?

Land und Bund schnüren Hilfspakete für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Not geraten: Darlehen, Bürgschaften, steuerliche Hilfe.

Welche Möglichkeiten es aktuell gibt, erfahren Sie hier mit einem Klick.

Liquidität und Kapitaldienstfähigkeit?

Liquidität: Prüfen Sie, ob und wie lange Sie die fälligen Kosten begleichen können. Legen Sie sich dazu einen Liquiditätsplan an, der die von Ihnen erwarteten tatsächlichen Umsätze und Kosten, sowie z.B. Erstattungen aufgrund Kurzabeitergeld enthält. Bei erwartbaren Engpässen sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank.

Kreditvereinbarungen: Überprüfung Sie die bestehenden Kreditvereinbarungen auf deren Inhalte und den Zahlungsverpflichtungen. Sprechen Sie mit den beteiligten Kreditinstituten bezüglich möglicher flexibler Gestaltung und Sondervereinbarungen (z.B. Tilgungsaussetzung) aufgrund der aktuellen Lage. 

Was passiert bei Umsatzeinbußen (beispielsweise Absage von Messen, Absage von Lieferanten/Kunden)?

Prüfen Sie die vertragliche Situation. Wenn ein Unternehmen im Zuge der Corona-Epidemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, gibt es diverse Möglichkeiten, um diesem Unternehmen rasch und gezielt zur Seite zu stehen. Um Liquiditätsengpässe zu überwinden, stehen Förderinstrumente zur Verfügung, die über jeweilige Hausbank zu beantragen sind. Für das Handwerk steht das Bürgschaftsangebot der Niedersächsischen Bürgschaftsbank. Es gibt seit kurzer Zeit auch erleichterte Möglichkeiten, um Kurzarbeitergeld zu beantragen. Außerdem empfehlen wir: prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz für den Fall einer Betriebsschließung und sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsberater.

Was passiert mit den Sozialversicherungsbeiträgen meiner Mitarbeiter?

Um Ihrem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen, besteht die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät. Die Stundung muss beantragt werden. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen belegt werden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

Wie funktioniert das mit dem Kurzarbeitergeld?

Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragt werden. Vor der Beantragung müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend zum 1. März 2020 ausgezahlt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale Bezugsdauer beträgt zwölf Monate.

Keine Kurzarbeit für Auszubildende

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daher ist ihre Ausbildungsvergütung zunächst vollständig weiterzuzahlen. Bei einem kompletten Stillstand im Unternehmen – sei es wegen Kurzarbeit oder wegen behördlich angeordneter Schließung des Betriebs - ist Ausbildung jedoch nicht mehr realisierbar. Werden dann Auszubildende nach Haus geschickt, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu 100 Prozent über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen. Nach Ablauf dieser Zeit sollte man jedoch bei der Arbeitsagentur auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld beantragen. Je nach Ausbildungsvertrag oder dem entsprechend geltenden Tarifvertrag im Unternehmen können diese Fristen jedoch weitaus länger sein.

Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.
  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs ist bis zum 31. 12.2020 von 12 auf 21 Monate möglich.
Anzeige und Antrag

Kurzarbeitergeld beantragen, bedeutet erstens eine „Anzeige“ zu machen (Voraussetzung) und danach einen Antrag (Verfahren) zu stellen.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.

Bitte nutzen Sie die unten stehenden Downloads.

Link + Hotline-Nummer bei der Agentur für Arbeit

Online-Info Beantragung Kurzarbeitergeld (Tutorial)

Schulen und Kitas bleiben z. T. geschlossen. Was ist zu tun?

Schulen werden jahrgangsweise nach und nach wieder geöffnet. Kitas dürfen sukzessive die Notbetreueung ausweiten. Für viele Arbeitnehmer bleibt das Problem, dass sie ihre Kinder zu Hause betreuen  müssen und als Folge nicht am Arbeitsplatz erscheinen können. Grundsätzlich sind aber Arbeitnehmer, die keine Symptome aufweisen, weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Ein persönlicher Verhinderungsgrund ist gegeben, wenn das Kind noch in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Somit ist der Arbeitnehmer berechtigt, zur Betreuung seines Kindes zu Hause zu bleiben. Selbstverständlich muss er den Arbeitgeber frühzeitig über die Verhinderung informieren.

Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, liegt grundsätzlich ein Fall des § 616 BGB vor, soweit dessen Anwendbarkeit nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Der Arbeitnehmer behält gemäß § 616 BGB seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unter "verhältnismäßig kurzer Zeit" sind nach allgemeiner Auffassung maximal fünf Arbeitstage zu verstehen. Es besteht kein Anspruch (mehr) auf Fortzahlung der Vergütung, wenn die Verhinderung aufgrund des Betreuungsbedarfs länger dauert oder – was unproblematisch vereinbart werden kann – die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Wenn eine anderweitige Betreuung des Kindes tatsächlich nicht gewährleistet werden kann, darf der Arbeitnehmer auch für einen längeren Zeitraum der Arbeit fernbleiben, er hat aber dann keinen Anspruch auf weitere Entgeltzahlung.

Tipp: In diesen Fällen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer idealerweise gemeinsam überlegen, wie die Situation bewältigt werden kann. Möglich wäre neben der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder dem Abbau von Überstunden (soweit vorhanden) auch die Arbeit im Homeoffice.

Was gilt bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes durch Corona?

Das neuartige Corona-Virus führt bereits heute in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf auch wenn vor Ort keine Quarantäne-Maßnahmen vorliegen: Viele Firmen kämpfen mit dem Problem, dass Lieferungen aus Risikogebieten (Norditalien, China etc.) ausfallen, so dass Material fehlt. Alternativ kann bereits produzierte Ware nicht versandt werden, da der Transport derzeit nicht möglich ist. Die Folge ist, dass häufig die Produktion gestoppt werden muss, da keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind..

Folgendes gilt, wenn in einer solchen Situation Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden können: Der Arbeitgeber trägt das sogenannte "Betriebsrisiko". Er muss seinen Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung auch dann bezahlen, wenn er aufgrund der Unterbrechung der Lieferkette deren Arbeitsleistung nicht mehr einsetzen kann. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsleistung erbringen kann und zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.

Die Anordnung von Betriebsschließungen ist im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes theoretisch auch denkbar. Eine Betriebsschließung würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten, ausgenommen wenn es an einem anderen Ort (z.B. im Home-Office) rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung bestehen sollten.

Eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes und der damit verbundene Arbeitsausfall ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos und dem Arbeitgeber zugewiesen. Selbst wenn der Arbeitgeber also das Geschehen nicht beeinflussen kann, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er während dieses Arbeitsausfalls seine Arbeitnehmer bezahlen.

Der Chef in Quarantäne: Wer zahlt Verdienstausfälle?

Werden Selbstständige unter Quarantäne gestellt, erhalten sie ebenfalls einen Verdienstausfall vom Gesundheitsamt. Die Entschädigung bemesse sich nach den Einnahmen des Vorjahres, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Auch hier gilt eine Drei-Monats-Frist für den Antrag.

Was ist, wenn Mitarbeiter normal krank sind?

Wenn ein Beschäftigter krank ist, sollte er zuhause bleiben, auch, wenn er nicht am Corona-Virus leidet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, wurde vereinfacht, um Ärzte zu entlasten. Die Bescheinigung kann nach einer telefonischen Befragung durch den Arzt ausgestellt werden, ohne dass der Patient persönlich in der Praxis untersucht werden muss. Die Bescheinigung wird vom Arzt in Papierform ausgestellt, ist für maximal sieben Tage gültig und kann postalisch versandt oder vom Patient abgeholt werden. Sie ist nur bei einer Erkrankung der oberen Atemwege möglich, wenn der Patient keine schwere Symptomatik vorweist und nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllt.

Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 29 und 30) treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ist die betroffene Person allerdings erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln.

Für den aus dem Tätigkeitsverbot folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Auch Selbstständige erhalten eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?

Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst (hier der medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen, Tel.: 0511 87850) oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.

Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.

Ein Arbeitnehmer war in einen Risikogebiet. Was muss ich als Unternehmer tun, wenn er zurückkehrt? 

Hier gilt: Solange von der Behörde keine Quarantäne-Maßnahmen verhängt wurden, ist der Arbeitnehmer normal zu beschäftigen. Solange keine konkreten Krankheitszeichen bestehen, ist er auch nicht verpflichtet, zum Arzt zu gehen und ein Gesundheitszeugnis vorzulegen.

Natürlich gilt aber: Gegenüber seinen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber auch Fürsorgepflichten. Er kann daher überlegen, ob er zum Schutz vor der Ansteckung anderer Angestellter, einen Rückkehrer aus einem "Risiko-Gebiet" auffordert, zu Hause zu bleiben. Das Gehalt müsste trotzdem weiter gezahlt werden.

Was ist, wenn Mitarbeiter infiziert sind?

Der Mitarbeiter bekommt einen Bescheid von der Behörde, die ihn voraussichtlich in Quarantäne schickt. Das bedeutet auch, dass er das Haus nicht verlassen oder Besuch empfangen darf. Das Gesundheitsamt kann verschiedene Maßnahmen anordnen, unter anderem tägliches Messen der Temperatur oder weitere Untersuchungen wie das Abnehmen von Abstrichen. Auch kann es sein, dass vom Infizierten verlangt wird, eine Art Tagebuch über sein Befinden zu führen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen.

Coronavirus: Was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was kann der Arbeitgeber präventiv tun?

§618 BGB sieht grundsätzlich eine allgemeine Fürsorgepflicht für Arbeitgeber vor. Er muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Es besteht allerdings keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Sprich: Er muss die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Konkrete Maßnahmen hängen vom Grad der Gefährdung ab. Das heißt: Wenn eine konkrete Gefährdung besteht, z. B. durch einen erkrankten Mitarbeiter, werden auch konkrete Maßnahmen nötig. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung aus.

Der Arbeitnehmer darf nicht verlangen, dass die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert wird, um ihn zu schützen. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt (Leistungsverweigerungsrecht). Hier gilt aber auch: Die Verhältnismäßigkeit muss gewährleistet bleiben. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht.

Im Falle des Corona-Virus’ bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären. Also beispielsweise Informationen bereitstellen, Regeln aufstellen und auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
  • Gegen die Übertragung des neuartigen Corona-Virus hilft - wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen – die Husten- und Nies-Etikette: regelmäßiges gründliches Händewaschen sowie etwa ein bis zwei Meter Abstand zu Erkrankten.
  • Zumutbare Maßnahme kann aber auch sein, Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstige Schutzausrüstung bereitzustellen oder gar antivirale Medikamente auszugeben.
  • Auch die Planung von Heimarbeitsplätzen oder "sicheren" Zonen im Unternehmen sowie die Trennung von infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte, zählen zum direkten Mitarbeiterschutz.
  • Wenn ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen in die Arbeit kommt, sollte der Arbeitgeber ihn nach Hause oder besser noch zum Arzt zu schicken, um abzuklären, ob es sich um das Corona-Virus handelt.