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RechtElektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps

Hannover.- (ve) Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche wie Webseite oder App ermöglichen, um ihnen Waren zu verkaufen oder ihnen Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen. Betroffen sind daher insbesondere Handwerksbetriebe, die B2C-Webshops betreiben oder B2C-Dienstleistungsbuchungen über Webseiten und Apps anbieten. 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat hierzu eine Handreichung und ein Formulierungsbeispiel entwickelt. Außerdem können Betriebe das überarbeite Muster einer Widerrufsbelehrung für sich nutzen.

Diese Dokumente sowie weitere Informationen zum Thema mit Erklärvideos finden Sie unter hier:

(11.05.2026)

 

Kontakt

Jens Kobelt

Abteilungsleiter Recht und Handwerksrolle

Tel. +49 511 34859 456

Fax +49 511 34859 432

kobelt--at--hwk-hannover.de