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Ausgewählte erleichterte Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld sind um drei Monate verlängert worden. Die anderen Sonderregelungen sind seit dem 1. Juli ausgelaufen.Kurzarbeitergeld-Regelung verlängert

Hannover.- (shh) Am 1. Juli 2022 ist eine neue Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft getreten. Damit gilt bis zum 30. September 2022 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Weiter gilt der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingung zum Kurzarbeitergeld.

Bitte beachten Sie, dass zum 1. Juli 2022 andere pandemiebedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld ausgelaufen sind. So kann Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur noch bis zu 12 Monate bezogen werden. Ebenfalls nicht mehr möglich ist, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer die Möglichkeit haben, Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Auch wird der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nunmehr auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Nicht verlängert wurden zudem die Einbeziehung der Zeitarbeit in die Kurzarbeit und die erhöhten Leistungssätze. Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde beendet.

Die Sozialversicherungsbeiträge können für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet werden. Bedingung hierfür ist, dass die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Weitere Informationen:

Infos der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Hier finden Sie die FAQ zum Kurzarbeitergeld auf der Seite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks