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BerufsausbildungsvertragMinderjährige Auszubildende: Bescheinigungspflicht über Erst- oder Nachuntersuchung

Hannover.- (ve) Wer minderjährige Jugendliche ausbilden möchte, muss die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Betriebe Jugendliche nur beschäftigen, wenn ihnen eine gültige Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.

Ist die oder der Auszubildende ein Jahr nach Beginn der Ausbildung noch nicht 18 Jahre alt, muss außerdem eine erste Nachuntersuchung durchgeführt werden. Gegebenenfalls ist nach weiteren zwölf Monaten eine zweite Nachuntersuchung erforderlich.

Ein einfaches ärztliches Attest reicht als Nachweis nicht aus. Benötigt werden die dafür vorgesehenen Bescheinigungen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.



Das ist bei der Einreichung des Ausbildungsvertrages zu beachten

Bitte reichen Sie zusammen mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der gültigen Bescheinigung über die Erst- beziehungsweise Nachuntersuchung ein. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate sein.

Wichtig: Ohne die gültige Bescheinigung kann der Berufsausbildungsvertrag nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden. (31.08.2026)

 



 Kontakt

Kerstin Schenke

Sachbearbeiterin

Tel. +49 511 34859 458

Fax +49 511 34859 432

schenke--at--hwk-hannover.de



 Weitere Informationen für Jugendliche, Gemeinden sowie Ärztinnen und Ärzte stehen auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zur Verfügung.