Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren

 Anwendung findet das Planfeststellungsverfahren insbesondere bei bedeutenden Bauvorhaben, wie z. B. der Anlegung von Flughäfen, der Errichtung von Abfallbeseitigungsanlagen, dem Bau von Bundesbahnanlagen, dem Bau von Bundesfernstraßen sowie dem Bau von Radwegen und Hochbahnsteigen. Insbesondere der Straßenbau kann anliegende Handwerksbetriebe betreffen; sei es, dass ein Teil des Betriebsgrundstückes für den Bau benötigt wird oder die Erschließung des Betriebes von der Planung negativ betroffen ist.

Das Planfeststellungsverfahren dient insbesondere der fachlichen und rechtlichen Abstimmung des Bauvorhabens mit Bürgern und Bürgerinnen sowie Fachbehörden, deren Interessen von dem Bauvorhaben berührt werden. Von der zuständigen Stelle wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht, und ein Anhörungsverfahren wird durchgeführt. Der Plan wird in den entsprechenden Gemeindeverwaltungen einen Monat lang zur Einsichtnahme ausgelegt. Es können Anregungen und Bedenken zu der Planung vorgebracht werden. Über Einwendungen, bei denen keine Einigung erzielt wurde, wird im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Mit Rechtsmittelbelehrung muss der Beschluss einige Zeit zur Einsicht ausliegen, bevor er unanfechtbar wird. Das Planfeststellungsverfahren ist damit abgeschlossen

In Niedersachsen werden Raumordnung und Landesplanung nach dem Nieder-sächsischen Raumordnungsgesetz durchgeführt. Ein besonderes Verfahren zur Koordinierung einer raumbedeutsamen Planung mit überörtlicher Auswirkung wie z. B. die Verlegung überregionaler Versorgungsleitungen, ist das Raumordnungs-verfahren.

Das Raumordnungsverfahren dient zur Feststellung der Vereinbarkeit einer raumbedeutsamen Planung mit den Zielen der Raumordnung. Die geplante Maßnahme soll außerdem mit den Vorhaben anderer Planungsträger/innen abgestimmt werden. Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren ein, indem sie die Öffentlichkeit unterrichtet und die entsprechenden Behörden um Stellungnahme bittet. Hierzu kann auch die Handwerkskammer gehören, wenn das Vorhaben Belange des Handwerks berührt. Nachfolgend findet mit den Beteiligten ein Erörterungstermin über das Vorhaben statt. Das Raumordungsverfahren endet mit der landesplanerischen Feststellung.

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Dr. Matthias Lankau

Abteilungsleiter ökonomische Unternehmensentwicklung

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