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Die niedersächsische Corona-Verordnung wurde angepasst und damit weitere Erleichterungen für das Handwerk umgesetzt. Hier die wichtigsten Punkte.Umfassende Lockerungen: Das müssen Betriebe wissen

Weitere Lockerungen der Corona-Auflagen

Am 24. Februar 2022 wurden die ersten Lockerungen bei den Corona-bedingten Einschränkungen vorgenommen. Weitreichende gelten nun seit dem 3. April 2022. Diese Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung gelten zunächst bis zum 29. April 2022.

Kontakte und Zugangsbeschränkungen

Alle Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen wurde gestrichen. Damit können im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe aber auch in allen dienstleistenden Gewerben nun alle Kunden wieder ohne Einschränkungen bedient werden.

Maskenpflicht weitestgehend aufgehoben

In Niedersachsen besteht eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nur noch in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten.

Eine FFP2-Maske muss zudem weiterhin im öffentlichen Personenverkehr getragen werden.

Körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Kosmetiker)

Insbesondere für Unternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, traten mit der neuen Verordnung weitere Erleichterungen in Kraft:

  • Keine Beschränkungen des Zutritts für Kunden
  • Keine Dokumentationspflichten
  • Keine Maskenpflicht in Innenräumen für Kunden

Wichtig: Die Vorgaben für Kundinnen und Kunden fallen mit neuen Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung weg. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb gelten aber weiterhin die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW). Die aktuellen branchenspezifischen Vorgaben für Friseure und Kosmetiker zum Arbeitsschutz legen fest, dass

  • Beschäftigte mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind und
  • Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske - ohne Ausatemventil - tragen müssen, wenn Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5m) keine Bedeckung von Mund und Nase tragen können.

Die BGW empfiehlt zur Erhöhung des Eigenschutzes bei allen gesichtsnahen Tätigkeiten im Innenraum (Abstand unter 1,5 Meter) grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske.

Hier finden Sie die Vorgaben: Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen - bgw-online

Testpflicht

Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.

Eigenverantwortlicher Schutz des Einzelnen

Vor dem Hintergrund der noch hohen Inzidenzzahlen, gleichzeitig aber nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:

Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich

  • eine Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
  • einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.

Weitere ausführliche Informationen zur aktuellen Corona-Situation finden Sie hier.

3G-Regeln für Mitarbeitende aufgehoben

Die Regelungen zum täglichen Corona-Test von ungeimpten Mitarbeitenden nach dem Infektionsschutzgesetz sind nach dessen Auslaufen am 20. März 2022 aufgehoben. Damit entfällt für alle Unternehmen die grundsätzliche Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus ihrer Mitarbeitenden. In Ausnahmefällen, z.B. bei Dienstleistenden bei Veranstaltungen von mehr als 50 Personen und in Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen, ist allerdings weiterhin ein täglicher Negativ-Nachweis für ungeimpfte Mitarbeitende notwendig.

Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt weiter

Weiterhin gilt aber die (überarbeitete) SARS-CoV-2-Arbeistsschutzverordnung. Danach werden die Basisschutzmaßnahmen nun nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Empfohlene Maßnahmen können sein:

  1. Angebot eines kostenfreien Selbsttests pro Mitarbeiter und Woche
  2. Verminderung betriebsbedingter Kontakte der Mitarbeitenden untereinander z.B. durch das Angebot von Home-Office
  3. Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin Mitarbeitende über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen der Arbeitsschutzverordnung traten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Hier finden Sie ein ausführliches FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.