©mmphoto - stock.adobe.com

Solarspitzengesetz in KraftWas ändert sich für neue PV-Anlagen?

Hannover.- Am 25. Februar 2025 trat das sogenannte Solarspitzengesetz (eigentlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) in Kraft. Damit ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen. Doch was bedeutet das für neue PV-Anlagen konkret und wie funktioniert die geänderte Vergütung in der Praxis? Das Wichtigste haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Was bezweckt das Solarspitzengesetz?

PV-Anlagen produzieren in der Regel mit hoher Gleichzeitigkeit, was zeitweise zu Überproduktionen führen kann, die das Netz belasten und am Markt zu negativen Preisen führen. Die nun beschlossenen Gesetzesänderungen schaffen Anreize für einen netz- und marktdienlichen Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen.

Was ändert sich für neue PV-Anlagen? 

    Keine Vergütung bei negativen Strompreisen: Neue PV-Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen, erhalten keine Vergütung mehr für Zeiten, in denen der Börsenstrompreis negativ ist (§ 51 EEG). Ausgenommen sind vorerst Anlagen mit einer installierten Leistung unter 2 kWp sowie Anlagen von 2-100 kWp, sofern noch kein Smart Meter installiert ist.

    Nachholzeit für Nullvergütung: Zeiten, in denen die Nullvergütung greift, können im Anschluss an die übliche 20-jährige Förderperiode nachgeholt werden. Ein ausgeklügelter Kompensationsmechanismus (§ 51a EEG) stellt sicher, dass Anlagen trotz der zeitweisen Nullvergütung wirtschaftlich bleiben.

    Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter: Bis ein Smart Meter installiert ist, müssen PV-Anlagen < 100 kWp (mit Ausnahme von Steckersolaranlagen bis 2 kWp) die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen (§ 9 Absatz 2 EEG).

Wie läuft das in der Praxis?

Ohne Smart Meter: Ist bei Installation einer PV-Anlage < 100 kWp noch kein Smart Meter vorhanden, wird die Einspeiseleistung am Wechselrichter auf 60 % begrenzt. Man erhält für jeglichen eingespeisten Strom, auch zu Zeiten mit negativen Strompreisen, eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, kann jedoch zu Zeiten besonders hoher Produktion (z.B. im Sommer mittags) nicht allen erzeugten Strom einspeisen.

Mit Smart Meter: Wird ein Smart Meter nachgerüstet, fällt diese Anlage mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in die Nullvergütung bei negativen Strompreisen; dafür kann Strom sofort mit bis zu 100 % der Leistung eingespeist werden.

In beiden Fällen ist es möglich, den erzeugten Strom, der wegen der Abregelung nicht eingespeist werden kann oder wegen der Nullvergütung nicht vergütet würde, selbst zu verbrauchen: entweder durch flexibel eingesetzte Verbraucher (Waschmaschine, E-Auto laden u.a.) oder durch Zwischenspeichern in einer Batterie. Strom, der in einer Batterie zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt ins Netz eingespeist wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einspeisevergütung erhalten (§ 19 Abs. 1 EEG). Die Details, wie der in einer Batterie zwischengespeicherte Strom bilanziell behandelt wird, sind in § 19 EEG geregelt, wobei zwischen verschiedenen Bilanzierungsmodellen gewählt werden kann. Der Kompensationsmechanismus (für die Nullvergütung) bleibt davon unberührt.

Was sind negative Strompreise?

Negative Strompreise sind ein Phänomen, das an der Strombörse auftreten kann. In den sogenannten „Day-ahead“ Auktionen werden Strommengen für den Folgetag gehandelt. Die Netzbetreiber und Großkunden ordern für bestimmte Zeitfenster des nächsten Tages Strommengen, Erzeuger bieten sie an. Dabei werden die Erzeuger nach ihren Grenzkosten sortiert: Strom, der in der unmittelbaren Erzeugung weniger kostet, wird zuerst gehandelt, der teuerste Erzeuger, der noch benötigt wird, bestimmt den Preis für die gesamte Strommenge zu dem Zeitpunkt. (09.04.2025)

Kontakt:

Gunter Stegemann

Energieberater

Tel. +49 511 34859 485

Fax +49 511 34859 432

stegemann--at--hwk-hannover.de