Eine Bäckereifachverkäuferin reicht eine gefüllte Brötchentüte über den Tresen.
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Neue EU-Verpackungsverordnung: Ab dem 12 August 2026 müssen Bäckereien beispielsweise dafür sorgen, dass ihre Brötchentüten Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) einhalten.

Neue EU‑Verpackungsverordnung Was hat die „Brötchentüte“ damit zu tun?

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026. Was müssen Handwerksbetriebe jetzt zusätzlich beachten? Darüber sprechen wir mit Karsten Sander, Betriebsberater bei der Handwerkskammer Hannover.

Portrait Karsten Sander
Franz Fender
Betriebsberater Karsten Sander

Herr Sander, die meisten Betriebe kennen das Verpackungsgesetz bereits. Was ändert sich durch die neue EU-Verpackungsverordnung?

Karsten Sander: Zunächst einmal gilt: Jedes Unternehmen, welches in der EU Verpackungen oder verpackte Produkte vertreibt, muss sich mit dem Thema beschäftigen! Es ist gerade einiges in Bewegung, daher ist es wichtig auf dem Laufenden zu bleiben. Auf der Internetseite der ZSVR „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ werden unter dem Bereich PPWR viele Informationen und Einschätzungen bereitgestellt.

Generell bleibt vieles wie bisher. Einiges wird stark erweitert. Neu ist z.B., dass die Betriebe eine „Rolle“ zugewiesen bekommen. Je nach verwendeter Verpackung und der eigenen Position in der Lieferkette gibt es unterschiedliche „Rollen“. Die beiden wichtigsten sind der „Erzeuger“ mit Dokumentations- und Konformitätspflichten und der „Hersteller“ mit Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten. Man kann auch beides sein.

Können Sie das an einem einfachen Beispiel erklären?

Sander: Nehmen wir eine Serviceverpackung, die Brötchentüte. Bezieht eine Bäckerei neutrale leere Tüten im Inland, so liegen, nach aktueller Einschätzung, die Erzeuger- und Herstellerpflichten beim ersten Bereitsteller in der inländischen Lieferkette (z. B. Produzent, Importeur oder Großhändler); die Bäckerei ist „Vertreiber“ und sollte sich vergewissern, dass die Pflichten erfüllt sind.

Lässt aber die Bäckerei die Tüten mit ihrem Logo oder ihrem Namen (Stichwort Eigenmarke) bedrucken, dann ist sie Erzeuger und Hersteller der Verpackung, mit allen Pflichten. Für Kleinstbetriebe gibt es unter bestimmten Umständen Ausnahmeregelungen.

Pauschal kann man sagen, dass die Bestimmung der eigenen Rolle von vielen Faktoren abhängt. Dem Land der Wirtschaftsakteure, Art der Verpackung, Vollständigkeit der Verpackung, neutrale Verpackung oder Eigenmarke, Betriebsgröße (Kleinstbetriebe) etc. Hier muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft und die aktuelle Auslegung und Rechtsprechung gecheckt werden. Wie schon erwähnt, es tut sich gerade einiges.

Welche neuen Anforderungen gelten für die Verpackungsmaterialien?

Sander: Ab dem 12. August 2026 gelten strengere Vorgaben für bestimmte Inhaltsstoffe. Besonders wichtig sind die neuen Grenzwerte für PFAS, die häufig in Lebensmittelverpackungen eingesetzt werden. Betriebe sollten sich deshalb rechtzeitig von ihren Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass ihre Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen, und auch vor dem Stichtag nur noch PPWR-Konforme Verpackungen beschaffen.

Müssen Betriebe ihre Verpackungen künftig anders kennzeichnen?

Sander: Ja, darauf sollten sie sich einstellen. Schrittweise werden in den nächsten Jahren zusätzliche Kennzeichnungspflichten eingeführt. So werden künftig Angaben zum Namen des Erzeugers, zur Materialart, Recyclingfähigkeit oder Entsorgung erforderlich sein. Teilweise können die Informationen auch digital, etwa über QR-Codes, bereitgestellt werden.

Was empfehlen Sie den Betrieben jetzt?

Sander: Sprechen Sie mit Ihren Lieferanten. Lassen Sie sich die erforderlichen Nachweise geben. Klären Sie Ihre Rollen und Pflichten für jede Verpackung, insbesondere wenn Verpackungen individuell als Eigenmarke gestaltet werden. Prüfen Sie Ihre Registrierung bei LUCID und Ihre Systembeteiligung, z.B. beim „Grünen Punkt“. Sorgen Sie für eine nachvollziehbare Dokumentation. Am Ende dieses Berichtes finden sie ein paar Links zu tiefer gehenden Informationen. Hier klären sich einige Fragen.

Und selbstverständlich unterstützt die Handwerkskammer Hannover ihre Mitgliedsbetriebe dabei, die neuen Vorgaben einzuordnen und betriebsbezogene Fragen zu klären.

Was passiert, wenn sich ein Betrieb nicht an die neuen Vorgaben hält?

Sander: Verstöße können erhebliche Folgen haben. Es drohen Vertriebsverbote, wenn Verpackungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem können Bußgelder verhängt werden, die in schweren Fällen bis zu 200.000 Euro betragen. Deshalb sollten Betriebe die neuen Anforderungen rechtzeitig prüfen und umsetzen.

Hinweis
Die Informationen in diesem Text sind allgemeiner Natur und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie im Zweifelsfall Ihre konkrete Situation rechtlich prüfen, z. B. durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. (15.07.2026)

Kontakt:

Karsten Sander

Betriebsberater Umweltschutz

Tel. +49 511 3 48 59 428

Fax +49 511 3 48 59 488

sander--at--hwk-hannover.de

Hilfreiche Links

Verantwortung unter der PPWR: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller?

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Rolle: Erzeuger / Hersteller

Systembeteiligung

Serviceverpackungen



Anleitung zur Registrierung
Hier erhalten Sie Hilfestellung rund um die Registrierung im Verpackungsregister. Mit Checklisten zur Betroffenheit, zur Vorbereitung auf die Registrierung und weiteren Schritten nach der Registrierung.

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