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Dietmar Rokahr, Geschäftsführer für den Bereich Wirtschaft in der Handwerkskammer Hannover, klärt die wichtigsten Fragen für Handwerksbetriebe.Coronavirus: Das müssen Sie wissen!

Hannover.- (ve) Das Coronavirus breitet sich in Deutschland aus – und mit ihm die Unsicherheit. Dietmar Rokahr, Geschäftsführer für den Bereich Wirtschaft in der Handwerkskammer Hannover, klärt die wichtigsten Fragen für Handwerksbetriebe.

Herr Rokahr, was müssen Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?

Rokahr: Zunächst sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie hoch das Risiko einer Infektion ist und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen können. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes.  Zudem hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Demnach muss er alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken.

Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun?

Rokahr: Wenn ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt ist oder der Verdacht besteht empfiehlt es sich das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde unter anderem darüber, wie man sich zu verhalten hat. Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Was passiert bei Lieferengpässen, Auftragsausfällen und Betriebsschließung?

Rokahr: Sofern aufgrund etwaiger Lieferengpässe oder anderweitiger Ausfälle Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden können und zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Sollte der gesamte Betrieb durch eine Behörde unter Quarantäne gestellt werden, tritt u.U. eine individuell abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung für den Schaden ein.

Ist es möglich bei Auftragsengpässen Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Rokahr: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer aktuellen Meldung ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Corona-Virus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist. Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Welche Folgen hat ein durch den Coronavirus bedingter Betriebsstillstand?

Rokahr: Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch in Handwerksbetrieben sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren. Bezüglich des Abschlusses neuer Verträge sollten verschuldensunabhängige Vertragsstrafen oder Garantien vermieden werden. Zudem sollten sich Handwerksbetriebe bei ihren Materiallieferanten über die Verfügbarkeit und die Produktionsherkunft des Materials informieren. (06.03.2020)



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